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Bedingungen

Die Grabenhalle steht nicht-profitorientierten Veranstaltenden kostenlos zum Zweck einer kulturellen Nutzung zur Verfügung. In erster Linie wird die Halle temporär an Personen vergeben, die in der Stadt St.Gallen keine anderen geeig­neten Räumlichkeiten zur Durchführung ihrer Veranstaltung finden. Die Mitarbeitenden des Grabenhallebüros vertreten die Interessengemeinschaft Grabenhalle und sind für die Hallenbelegung bzw. Terminvergabe verantwortlich. Es besteht keinerlei Anspruch auf den Erhalt eines bestimmten Termins.

 

Für Reservationsanfragen bitte das Formular «Hallenreser­vation» ausfüllen. Fragen oder Anliegen im Zusammenhang mit der Grabenhalle beantwortet ausschliesslich das Grabenhallebüro oder eine Person des Abwartsteams, so­fern es sich um technische Belange handelt. Die Hallenre­servation ist erst dann definitiv, wenn das Grabenhallebüro den vom Veranstalter unterzeichneten Vertrag erhalten hat und das Depot überwiesen wurde. Eine Veranstaltung, wie auch die Werbung dafür, darf keine rassistischen, sexistischen, parteipolitischen oder religiösen Inhalte transportieren. Jede Veranstaltung ist für alle BesucherInnen zugänglich zu halten, geschlossene Veranstaltungen oder solche mit einschränkenden Zutrittsbedingungen, auch Alters­beschränkungen, sind nicht zulässig.

Der Eintrittspreis darf Fr. 30.– nicht übersteigen (exkl. Vorverkaufs-Gebühr). Die gesamten Einnahmen der Eintritte gehen an die veranstaltende Person. Einnahmen aus einer Veranstaltung sind nur über den Eintrittspreis erlaubt sowie über den Verkauf von Merchandise (CDs, Bücher, T-Shirts usw.), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen. Im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in der Halle ist Werbung von Sponsoren um die, an der und in der Halle unzulässig.

Es ist grundsätzlich erlaubt Getränke jeglicher Art mit in die Halle zu nehmen, es herrscht kein Konsumzwang. Die Einnahmen der Bar sowie der Gästegarderobe gehen vollumfänglich an die Interessengemeinschaft Graben­halle, die diese nach einer Buchprüfung wieder in die Halle einfliessen lässt, damit unabhängigen VeranstalterInnen von nicht-kommerziellen Kulturbeiträgen auch weiterhin günstige Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden können. Der Verkauf von Esswaren während einer Veranstaltung ist aufgrund von gesetzlichen Vorschriften nicht erlaubt.

 

Bewilligung

Die veranstaltende Person verpflichtet sich die, in der Stadt St.Gallen geltenden, Bestimmungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen zu befolgen. Dazu gehören:

 

  • Bewilligung für die Veranstaltung und die Verlängerung der Öffnungszeiten bei der Gewerbepolizei
  • Einhaltung des Kleinplakatierungsgesetzes
  • Abrechnung der Urheberrechte mit der SUISA
  • Abrechnung der Quellensteuer (Im Ausland wohnhaften KünstlerInnen) beim kantonalen Steueramt.

 

Depot

Die Halle steht grundsätzlich kostenlos zur Verfügung. Es ist jedoch vorgängig eine Depotzahlung von CHF 500.– zu leisten, die bei Beanstandungen (z. B. bei ungenügender Reinigung, bei Manipulationen an Standardlicht­einstell­ungen und -bühnenaufbau etc.) sowie bei Nichteinhalten von Vertragsvereinbarungen teilweise oder ganz zurück­behalten werden kann. Die gewünschten entgeltlichen Dienstleistungen des Abwarts- und Lichtteams (Licht und Bühne) werden ebenfalls gleich dem Depot abgezogen. Das Depot wird innerhalb von einem Monat zurückbezahlt.

 

Haftung

Die veranstaltende Person selbst oder eine von ihr bestimmte Person als gesamtverantwortliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend und in nüchternem Zustand sein. Falls die veranstaltende Person am Abend als Künstler auf der Bühne auftritt, muss zwingend während dieser Zeit eine stellvertretende Person anwesend und jederzeit ansprechbar sein. Diese Person hat die gleichen Kompetenzen wie der Veranstalter und muss auch bei der Hallenübernahme anwesend sein.

 

Die veranstaltende Person haftet für:

  • Allfällige Schäden in der und um die Halle herum. Die Kosten zur Behebung werden von der Depotzahlung abgezogen oder, falls diese nicht ausreichend ist, in Rechnung gestellt. Sprayereien im ganzen Innenbereich und an der Aussenwand der Halle werden auf Kosten der veranstaltenden Person entfernt.
  • Eigene Sicherheit und diejenige der HelferInnen, MitarbeiterInnen, KünstlerInnen und BesucherInnen. Den geltenden Sicherheitsbestimmungen ist für die Dauer der Hallenbenützung die notwendige Aufmerk­samkeit zu schenken. Für Unfälle jeglicher Art über­nimmt die IG Grabenhalle keine Verantwortung und keine Haftung.
  • Freihalten sämtlicher Ausgänge und Notausgänge auf ihrer jeweiligen vollen Länge und Breite für die gesamte Dauer der Veranstaltung.
  • Einhaltung der Lärmschutzverordnung, welche am 1.Mai 2007 in Kraft getreten ist. Der maximale Schallpegel darf 100 dB (A) betragen. Ein Schall­pegelmessgerät zeichnet die gesamte Veranstaltung auf. Das Protokoll kann bei Beschwerden oder Anzeigen sowie Routinekontrollen durch die zuständigen Behörden eingesehen werden. Bussen oder Verfahrenskosten trägt die veranstaltende Person. Die Mitarbeitenden von Bar und Garderobe sind dazu befugt, die veranstaltende Person zur Einhaltung des gesetzlich erlaubten Lautstärke-Grenzwertes anzuhalten.
  • Einhaltung des Rauchverbots. Seit OKT 2008 gilt in der Halle das Rauchverbot. Die veranstaltende Person ist verpflichtet, dass dieses eingehalten wird.

Der Veranstalter ist für folgende Punkte verantwortlich:

  • Während der gesamten Dauer der Veranstaltung den Parkplatz vor dem Eingang der Halle auf Lärmimmissio­nen und Verschmutzung kontrollieren sowie Abfall auf dem Trottoir zum Unteren Graben zusammenräumen. Die Kosten für eine Strassenreinigung durch die Stadt trägt die veranstaltende Person.
  • Dass sich im Backstagebereich lediglich die veranstal­tende Person bzw. eine von ihr eingesetzte Betreuer­person und die KünstlerInnen aufhalten.
  • Mitglieder der Interessengemeinschaft Grabenhalle sowie die Mitarbeitenden von Bar und Garderobe sind dazu befugt, bei groben Vertragsverletzungen die Bar während einer laufenden Veranstaltung zu schliessen oder die Veranstaltung ganz abzubrechen. Allfällige Schadensersatzforderungen seitens der veranstalten­den Person werden in derartigen Fällen als gegen­stands­los betrachtet.

 

Sicherheit

Die veranstaltende Person kann gemäss kantonalen Sicherheits- auflagen dazu verpflichtet werden, Sicherheits­personen zu stellen. Das Grabenhallebüro legt im Auftrag der Stadtpolizei St.Gallen die Anzahl Personen fest, die für die Sicherheit zuständig sind und bis zum Schluss der Veranstaltunganwesend sein müssen.

 

Bei den Sicherheitspersonen muss es sich nicht um profes­sionelles Securitys handeln, es können auch Personen aus den Reihen der veranstaltenden Person sein. Sämtliche Sicherheitspersonen dürfen lediglich minimal gekennzeichnet sein (Uniformen sind nicht erwünscht) und keine Waffen (auch Pfefferspray), Handschellen und dergleichen tragen.

Die Grabenhalle kann bei gewissen Veranstaltungen eine sicherheitsbeauftragte Person stellen, die gegenüber den von den Veranstaltenden dazu eingesetzten Personen in Bezug auf die Sicherheit ein Weisungsrecht besitzt. Die von der Grabenhalle eingesetzte Person tritt nicht als Sicherheitsperson auf. Bei Fragen oder für Empfehlungen steht das Grabenhallebüro gerne zur Verfügung.

 

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Inklusive Querverweisen zur Infrastruktur, Werbung und Partnerangeboten.

 

Bei Fragen steht euch das Grabenhallen-Büro gerne zur Seite.

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